Die Datenschutz-Grundverordnung

Mit der Anwendbarkeit der Verordnung 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) am 25. Mai 2018 gilt in Deutschland und der gesamten Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht.

Seit Wochen werde ich zugemüllt mit Gewinnmitteilungen, Aufforderungen an einem Gewinnspiel mitzumachen oder mit Hilferufen, einige Millionen, die ich nur abrufen müsste, vor dem Zugriff fremder Staaten zu retten. Man kommt kaum nach die vielen Newsletter abzubestellen. In den letzten Tage werde ich darüber hinaus mit Datenschutz-Emails bombardiert. Von der neuen Datenschutz-grundverordnung merke ich allerdings soviel wie nichts. Weiterhin bekomme ich von Webseiten supergünstige Angebote trotz mehrfachen Abmeldung. Für wen ist eigentlich der Datenschutz gedacht, frage ich mich, wenn alle anderen wie Google, Amazon, Apple und Co. weitermachen wie bisher?

Was ändert sich mit der Datenschutzgrund-verordnung für Fotografen?

„Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnis-tatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Um-setzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt.

Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch.

Weiterlesen https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html